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Reiserecht aktuell Wann dürfen Verbraucher Auslandspauschalreisen coronabedingt kostenlos stornieren?

Jeder ist von ihr betroffen: der Corona-Pandemie. Sie hat uns in jeglichen Bereichen des Lebens vor große Herausforderungen gestellt und insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht viele neue Fragestellungen aufgeworfen. Im Speziellen dominieren dabei Fragen rund um den Urlaub und das Reisen im Allgemeinen. Für viele Verbraucher interessant zu wissen ist u.a., wann sie Auslandspauschalreisen kostenlos stornieren können. Die Rechtslage hierzu ist eindeutig, wenn für den juristischen Laien auch nicht immer verständlich. Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise gebucht worden sind, Sie also zum Beispiel Flug und Hotel bei demselben Reiseanbieter gebucht und dafür nur eine Gesamtrechnung zu begleichen haben. Grundsätzlich können Reisende einer Pauschalreise vor Reisebeginn jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Reisevertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter verliert dann zwar seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, er kann jedoch eine „angemessene Entschädigung“ verlangen. Diese Entschädigung – für die meisten besser bekannt als Stornogebühr – steht dem Reiseveranstalter ausnahmsweise dann nicht zu, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Anreise oder die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Ob solche Umstände vorliegen, ist im Einzelfall zu klären. Dabei gilt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, bspw. aufgrund der Corona-Pandemie, als starkes Indiz für deren Vorliegen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nicht jede Reise coronabedingt kostenlos storniert werden kann. Vielmehr muss zum Zeitpunkt der Stornierung bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus im Reisegebiet bestehen.


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
18. Dezember 2020

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