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Gesellschaftsrecht Übervorteilung Bedeutung: Schutzprinzipien und und Rechtsfolgen im Gesellschaftsrecht

Das Wichtigste im Überblick:

  • Übervorteilung im Gesellschaftsrecht kann gravierende Folgen haben und Gesellschaftsverträge unwirksam machen
  • Eine sorgfältige rechtliche Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen ist unerlässlich, um Risiken zu minimieren
  • Erfahrene Rechtsberatung hilft, Fallstricke zu vermeiden und die Interessen aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen

Die Gründung oder Umstrukturierung eines Unternehmens ist ein komplexer Prozess, bei dem viele rechtliche Aspekte zu beachten sind. Ein besonders heikles Thema im Gesellschaftsrecht ist die sogenannte Übervorteilung. Doch was genau versteht man darunter und welche Konsequenzen kann sie haben? In diesem Artikel beleuchten wir die Bedeutung der Übervorteilung im Gesellschaftsrecht und zeigen auf, worauf Unternehmer und Gesellschafter achten müssen, um rechtliche Risiken zu minimieren.

Was ist Übervorteilung im Gesellschaftsrecht?

Definition und Abgrenzung

Übervorteilung im Gesellschaftsrecht liegt vor, wenn bei der Gestaltung eines Gesellschaftsvertrags oder bei gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen eine Partei in unangemessener Weise benachteiligt wird. Es ist wichtig, zwischen bloßem unfairen oder rücksichtslosem Verhalten und einer rechtlich relevanten Übervorteilung zu unterscheiden. Aus einer moralischen wird eine echte Rechtspflicht, wenn das Verhalten gegen gesetzliche Vorschriften oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB).

Abgrenzung zur Treuepflichtverletzung

Während Übervorteilung sich oft auf konkrete Rechtsgeschäfte oder Beschlüsse bezieht, umfasst die Treuepflicht das gesamte Verhalten der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft. Sie schafft eine rechtliche Sonderverbindung, die allen Beteiligten Rücksichtnahme auferlegt (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 19.07.2018 – 27 U 14/17) Je größer der Einfluss eines Gesellschafters, desto umfangreicher seine Verantwortung und Pflicht zur Rücksichtnahme. Eine Treuepflichtverletzung kann vorliegen, ohne dass eine Übervorteilung im engeren Sinne gegeben ist, beispielsweise wenn ein Gesellschafter Geschäftschancen der Gesellschaft für sich selbst nutzt. Umgekehrt stellt eine Übervorteilung in der Regel auch eine Verletzung der Treuepflicht dar.

Unterschiede in verschiedenen Gesellschaftsformen

Die Ausprägung und Behandlung von Übervorteilung kann je nach Gesellschaftsform variieren:

  • In der GmbH spielt die Treuepflicht eine besonders wichtige Rolle, und subtilere Formen der Benachteiligung können als Übervorteilung gewertet werden.
  • Bei der AG liegt der Fokus eher auf dem Schutz von Minderheitsaktionären vor missbräuchlichen Mehrheitsbeschlüssen, mit spezifischen Schutzinstrumenten wie dem Anfechtungsrecht (§ 243 AktG) oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG).
  • In Personengesellschaften wie der OHG oder KG ist die Schwelle für eine Übervorteilung aufgrund des engen persönlichen Verhältnisses der Gesellschafter oft niedriger.

Unabhängig von der Gesellschaftsform gilt: Je größer der Einfluss eines Gesellschafters, desto umfangreicher sind seine Treuepflichten gegenüber den Mitgesellschaftern und der Gesellschaft.

Beachten Sie auch mögliche Stolpersteine wie Verjährungsfristen oder Verwirkung von Rechten. Um künftige Übervorteilungen zu vermeiden, empfiehlt sich eine proaktive Vertragsgestaltung, regelmäßige Überprüfung bestehender Vereinbarungen und offene Kommunikation zwischen allen Beteiligten.

Folgen einer Übervorteilung oder Treuepflichtverletzung

Die Beurteilung einer Übervorteilung im Gesellschaftsrecht basiert primär auf § 138 Abs. 1 BGB. Demnach ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Eine Übervorteilung liegt typischerweise vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und dies gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Neben den grundlegenden Regelungen des BGB und der spezifischen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften haben auch andere Rechtsinstitute Einfluss auf die Behandlung von Übervorteilung im Gesellschaftsrecht:

  1. Business Judgement Rule (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG analog): Diese Regel, die ursprünglich für Aktiengesellschaften entwickelt wurde, findet auch auf GmbH-Geschäftsführer Anwendung. Sie schützt Geschäftsführer vor Haftung, wenn sie bei unternehmerischen Entscheidungen vernünftigerweise annehmen durften, auf Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Dies kann relevant sein, wenn es um die Beurteilung von Entscheidungen geht, die potenziell als übervorteilend angesehen werden könnten.
  2. Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK): Obwohl primär für börsennotierte Unternehmen konzipiert, bietet der DCGK wertvolle Leitlinien für gute Unternehmensführung, die auch für nicht börsennotierte Gesellschaften als Orientierung dienen können. Er enthält Empfehlungen zur fairen Behandlung von Aktionären und kann somit als Kompass für die Vermeidung von Übervorteilung dienen.

Diese Regelungen ergänzen das bestehende rechtliche Rahmenwerk und bieten zusätzliche Anhaltspunkte für die Beurteilung und Vermeidung von Übervorteilungssituationen.

Die Folgen einer Übervorteilung oder Treuepflichtverletzung können gravierend sein:

  • Bei Übervorteilung: Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts oder Beschlusses
  • Bei Treuepflichtverletzung: Unwirksamkeit von Beschlüssen, Schadensersatzansprüche, in schweren Fällen sogar Ausschluss des verletzenden Gesellschafters

Aufgrund dieser weitreichenden Konsequenzen ist es von großer Bedeutung, bereits bei der Vertragsgestaltung auf ausgewogene und faire Regelungen zu achten und im laufenden Geschäftsbetrieb stets die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen.

Übervorteilung in der Praxis

Fallkonstellationen und Alltagsfallen

In der Praxis können verschiedene Situationen zu einer Übervorteilung führen. Seien Sie wachsam: Diese häufigen Konstellationen bergen ein erhöhtes Risiko für eine Benachteiligung von Gesellschaftern. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung ist unerlässlich, um potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.

  1. Ungleiche Gewinnverteilung:  Wenn die Gewinnbeteiligung in keinem angemessenen Verhältnis zu den Einlagen oder Leistungen der Gesellschafter steht. Beispiel: Ein Gesellschafter erhält trotz gleicher Einlage nur 10% des Gewinns, während andere jeweils 45% erhalten.
  2. Unangemessene Haftungsregelungen:  Eine einseitige Verlagerung des unternehmerischen Risikos auf einzelne Gesellschafter. Beispiel: Ein Gesellschafter muss unverhältnismäßig hohe persönliche Bürgschaften für Unternehmenskredite übernehmen.
  3. Einschränkung von Kontroll- und Informationsrechten:  Wenn einzelnen Gesellschaftern wichtige Rechte zur Unternehmenskontrolle vorenthalten werden. Beispiel: Einem Gesellschafter wird systematisch der Zugang zu wichtigen Unternehmensinformationen verwehrt.
  4. Unverhältnismäßige Wettbewerbsverbote:  Zu weitreichende oder langfristige Wettbewerbsverbote. Beispiel: Ein unbegrenztes nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne angemessene Entschädigung.
  5. Benachteiligung bei Kapitalmaßnahmen:  Wenn bei Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen einzelne Gesellschafter unangemessen benachteiligt werden. Beispiel: Bei einer Kapitalerhöhung werden die Bezugsrechte eines Minderheitsgesellschafters ohne sachlichen Grund ausgeschlossen.
  6. Problematische Abfindungsklauseln:  Regelungen, die ausscheidenden Gesellschaftern eine unangemessen niedrige Abfindung zusichern. Beispiel: Eine Klausel sieht vor, dass ausscheidende Gesellschafter nur 50% des tatsächlichen Unternehmenswerts erhalten.
  7. Unausgewogene Stimmrechtsverteilung:  Regelungen, die einzelne Gesellschafter unverhältnismäßig in ihren Mitbestimmungsrechten einschränken. Beispiel: Ein Minderheitsgesellschafter wird durch übermäßige Mehrheitserfordernisse faktisch entmachtet.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, verdeutlicht aber die Vielfalt möglicher Problemfelder. Gesellschafter sollten bei der Vertragsgestaltung und im laufenden Geschäftsbetrieb stets wachsam sein und bei Verdacht auf eine Übervorteilung rechtlichen Rat einholen.

Prävention und Gestaltungsmöglichkeiten

Um eine Übervorteilung zu vermeiden und rechtssichere Gesellschaftsverträge zu gestalten, sollten folgende Aspekte beachtet werden:

  1. Ausgewogene Vertragsgestaltung:  Alle Regelungen sollten auf Fairness und Angemessenheit geprüft werden. Besonders sensible Bereiche wie Gewinnverteilung, Stimmrechte und Haftung bedürfen besonderer Aufmerksamkeit.
  2. Transparenz und Offenlegung:  Alle relevanten Informationen sollten allen Beteiligten zugänglich gemacht werden. Dies minimiert das Risiko von Informationsasymmetrien, die zu einer Übervorteilung führen könnten.
  3. Angemessene Bewertung von Einlagen:  Bei der Bewertung von Sacheinlagen oder Dienstleistungen sollten objektive Kriterien herangezogen werden, um eine faire Beteiligung sicherzustellen.
  4. Flexible Anpassungsklauseln:  Die Aufnahme von Klauseln, die eine spätere Anpassung des Vertrags ermöglichen, kann helfen, auf veränderte Umstände zu reagieren und potenzielle Ungleichgewichte auszugleichen.
  5. Professionelle Rechtsberatung:  Die Einbeziehung erfahrener Rechtsanwälte bei der Vertragsgestaltung ist unerlässlich, um alle rechtlichen Aspekte angemessen zu berücksichtigen und Risiken zu minimieren.

Durch die Umsetzung dieser präventiven Maßnahmen können Gesellschafter das Risiko von Übervorteilungen erheblich reduzieren und ein stabiles Fundament für eine faire und erfolgreiche Zusammenarbeit schaffen.

Rechtliche Stolpersteine

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund einer Übervorteilung müssen Gesellschafter verschiedene rechtliche Stolpersteine beachten:

Verjährungsfristen:

Bei der rechtlichen Beurteilung von Gesellschafterbeschlüssen ist zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit zu unterscheiden:

  • Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen: Hier gilt in der Regel eine Frist von einem Monat nach Beschlussfassung (§ 246 Abs. 1 AktG analog für die GmbH). Anfechtbare Beschlüsse sind zunächst wirksam, können aber durch erfolgreiche Klage für unwirksam erklärt werden.
  • Nichtigkeit von Beschlüssen: Nichtige Beschlüsse sind von Anfang an unwirksam (ex tunc). Die Nichtigkeit kann grundsätzlich zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Allerdings sieht § 242 AktG (analog für die GmbH) eine Heilung der Nichtigkeit vor: Generell muss eine Übervorteilung innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Wird diese Frist versäumt, kann der Mangel nicht mehr beanstandet werden und gilt als geheilt.
  • Schadensersatzansprüche: Diese verjähren normalerweise nach drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen, spätestens jedoch nach zehn Jahren (§ 199 BGB). Sie sind unabhängig von der Wirksamkeit des Beschlusses.

Der Hauptunterschied liegt also darin, dass anfechtbare Beschlüsse zunächst wirksam sind und aktiv angefochten werden müssen, während nichtige Beschlüsse von Anfang an unwirksam sind, aber nach drei Jahren als geheilt gelten können.

Verwirkung von Rechten:

Eine Verwirkung kann eintreten, wenn der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend macht und der Verpflichtete sich darauf einrichtet, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird. Die Zeitspanne ist einzelfallabhängig und kann deutlich kürzer sein als die Verjährungsfrist.

Rechtliche Schritte bei Verdacht auf Übervorteilung

Wenn Sie als Gesellschafter eine Übervorteilung vermuten und ein offenes Gespräch mit den anderen Gesellschaftern oder der Geschäftsführung Missverständnisse klären und Konflikte entschärfen konnte, ist schnelles und strukturiertes Handeln geboten.

Der erste Schritt sollte die sorgfältige Dokumentation aller relevanten Vorgänge sein. Sammeln Sie Beweise wie Protokolle, E-Mails oder Finanzberichte. Anschließend ist es ratsam, einen auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalt zu konsultieren. Dieser wird die Situation bewerten und mögliche rechtliche Schritte erörtern. In vielen Fällen ist eine Anfechtungsklage gegen den betreffenden Gesellschafterbeschluss der nächste Schritt. Wichtig: Hierfür gilt in der Regel eine Frist von einem Monat nach Beschlussfassung. Alternativ oder ergänzend kann eine Feststellungsklage zur Nichtigkeit des Beschlusses in Betracht kommen. In besonders schweren Fällen sind auch Schadensersatzansprüche gegen die übervorteilenden Gesellschafter denkbar. Beachten Sie, dass parallel zu rechtlichen Schritten oft auch der Versuch einer gütlichen Einigung sinnvoll sein kann, um langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Professionelle Rechtsberatung als Schlüssel zur Risiko- minimierung

Die Thematik der Übervorteilung im Gesellschaftsrecht zeigt eindrücklich, wie komplex und vielschichtig die rechtlichen Herausforderungen bei der Gründung und Führung eines Unternehmens sein können. Eine sorgfältige und ausgewogene Gestaltung von Gesellschaftsverträgen ist nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern auch ein wesentlicher Baustein für den langfristigen Erfolg und die Stabilität eines Unternehmens.

Häufig gestellte Fragen

Was genau bedeutet Übervorteilung im Gesellschaftsrecht? 

Übervorteilung liegt vor, wenn bei der Gestaltung eines Gesellschaftsvertrags oder bei gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen eine Partei in unangemessener Weise benachteiligt wird. Dies geht über bloßes unfaires Verhalten hinaus und verletzt gesetzliche Vorschriften oder den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)..

Wie unterscheidet sich Übervorteilung von einer Treuepflichtverletzung?

Während sich Übervorteilung oft auf konkrete Rechtsgeschäfte oder Beschlüsse bezieht, umfasst die Treuepflicht das gesamte Verhalten der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft. Eine Übervorteilung stellt in der Regel auch eine Treuepflichtverletzung dar, aber nicht jede Treuepflichtverletzung ist eine Übervorteilung.

Welche Folgen kann eine Übervorteilung haben?

Die Folgen können gravierend sein und reichen von der Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts oder Beschlusses über Schadensersatzansprüche bis hin zum Ausschluss des verletzenden Gesellschafters in schweren Fällen.

Welche Fristen muss ich bei der Anfechtung eines übervorteilenden Beschlusses beachten?

Bei anfechtbaren Beschlüssen gilt in der Regel eine Frist von einem Monat nach Beschlussfassung. Bei nichtigen Beschlüssen kann die Nichtigkeit grundsätzlich zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden, allerdings tritt nach drei Jahren eine Heilung ein.

Wie kann ich als Gesellschafter Übervorteilung vorbeugen? 

Wichtige Präventionsmaßnahmen sind eine ausgewogene Vertragsgestaltung, Transparenz und Offenlegung aller relevanten Informationen, angemessene Bewertung von Einlagen, flexible Anpassungsklauseln und die Einbeziehung professioneller Rechtsberatung.

Gibt es Unterschiede in der Behandlung von Übervorteilung in verschiedenen Gesellschaftsformen?

Ja, die Ausprägung und Behandlung variieren. In der GmbH spielt die Treuepflicht eine besonders wichtige Rolle, bei der AG liegt der Fokus eher auf dem Schutz von Minderheitsaktionären, und in Personengesellschaften ist die Schwelle für eine Übervorteilung oft niedriger.

Wie wirkt sich eine Übervorteilung auf Minderheitsgesellschafter aus?

Minderheitsgesellschafter sind oft besonders gefährdet, Opfer von Übervorteilung zu werden. Dies kann sich in verschiedenen Formen äußern, wie zum Beispiel durch Ausschluss von wichtigen Informationen, Verwässerung ihrer Anteile bei Kapitalerhöhungen, unangemessene Gewinnverteilungen oder Beschränkung ihrer Mitbestimmungsrechte. Solche Benachteiligungen können nicht nur finanzielle Verluste, sondern auch einen Verlust an Einfluss und Kontrolle in der Gesellschaft zur Folge haben. Daher ist es für Minderheitsgesellschafter besonders wichtig, ihre Rechte zu kennen und bei Verdacht auf Übervorteilung schnell und entschlossen zu handeln, um ihre Interessen zu schützen.

Was kann ich tun, wenn ich eine Übervorteilung vermute?

Dokumentieren Sie sorgfältig alle relevanten Vorgänge, sammeln Sie Beweise und konsultieren Sie einen auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalt. Je nach Situation kann eine Anfechtungsklage, eine Feststellungsklage zur Nichtigkeit oder ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen.

Kann eine Übervorteilung auch nach langer Zeit noch geltend gemacht werden?

Das hängt von der Art des Anspruchs ab. Während Anfechtungsklagen innerhalb eines Monats erhoben werden müssen, verjähren Schadensersatzansprüche in der Regel nach drei Jahren ab Kenntnis, spätestens nach zehn Jahren. Zudem kann eine Verwirkung von Rechten eintreten.

Wie kann ich als Geschäftsführer sicherstellen, dass ich nicht der Übervorteilung beschuldigt werde?

Handeln Sie stets im besten Interesse der Gesellschaft, dokumentieren Sie wichtige Entscheidungen sorgfältig, stellen Sie Transparenz sicher und holen Sie bei kritischen Entscheidungen den Rat unabhängiger Experten ein. 


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
30. Juli 2024

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