Arzthaftungsrecht Bestimmte Bedenkzeit zwischen Aufklärung und OP-Einwilligung nicht nötig
BGH, Urt. v. 20.12.2022 – VI ZR 375/21
Die Einwilligung eines Patienten in eine Operation ist nicht deshalb unwirksam, weil sie unmittelbar nach dem Aufklärungsgespräch erfolgt. Mit dieser Entscheidung hebt der Bundesgerichtshof (BGH) eine umstrittene Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen auf.
Der BGH betont das Selbstbestimmungsrecht des Patienten: Es könne von ihm grundsätzlich verlangt werden zu offenbaren, wenn er für eine besonnene Entscheidung den Zeitraum zwischen Aufklärung und Einwilligung in die Operation für nicht ausreichend halte. Äußert er keine derartigen Bedenken, kann der Arzt grundsätzlich davon ausgehen, dass der Patient keine weitere Überlegungszeit benötigt.
Zudem sah der BGH im entschiedenen Fall eine Einwilligung in den Eingriff durch das Verhalten des Patienten darin, dass er sich nach ordnungsgemäßer Aufklärung und schriftlicher Einwilligung zwei Tage später in das Krankenhaus zur Durchführung der Operation begab.
Praxishinweis:
Eine feste Zeitspanne zwischen Aufklärung und Einwilligung gibt es danach nicht. Maßgeblich ist nach dem Gesetz, dass die Aufklärung so rechtzeitig erfolgt, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann.
Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk